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Studierendenkanzlei der Universität Bayreuth

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Exmatrikulation


Exmatrikulation kraft Gesetz

Eine Exmatrikulation kraft Gesetzes findet zum Ende des Semesters statt, in dem das Abschlusszeugnis ausgehändigt wird. Studierende erhalten über diese Form der Exmatrikulation ein postalisches Schreiben.

Sofern im nachfolgenden Semester ein Studium in einem anderen Studiengang (z. B. Masterstudium, Zweitstudium, Promotion) an der Universität Bayreuth angestrebt wird, kann eine Studienfachänderung beantragt werden, um in den neuen Studiengang zu wechseln.

Sofern im nachfolgenden Semester ein Studium in einem anderen Studiengang (z. B. Masterstudium, Zweitstudium, Promotion) an einer anderen Hochschule angestrebt wird, empfiehlt es sich, die Exmatrikulation bis zum Semesterende beizubehalten.

In den Bescheinigungen, die von der Studierendenkanzlei zur Verfügung gestellt werden, werden die Zeitspannen angegeben, in denen eine Einschreibung bestand. Der tatsächliche Abschluss bzw. die tatsächliche Studiendauer bis zum Abschluss des Studiums wird über das Zeugnisdatum nachgewiesen.


Exmatrikulation auf Antrag

Eine vorzeitige Exmatrikulation vor dem gesetzlich vorgesehnen Zeitpunkt ist möglich und kann bei der Studierendenkanzlei beantragt werden. Die entsprechenden Auswirkungen vertreten die Studierenden selbst. Ob durch eine eigeninitiierte Exmatrikulation prüfungsrechtliche Auswirkungen entstehen und wie lange eine Immatrikulation notwendig ist, sollte vorher mit dem zuständige Prüfungsamt abgeklärt werden.

Den entsprechenden Antrag finden Sie hier:

Der Antrag auf Exmatrikulation sollte entweder persönlich in der Studierendenkanzlei eingereicht oder per Post eingesendet werden. Die Campus-Card ist dabei vorzulegen bzw. mit einzusenden. Auf die Einsendung des Ausweises kann nur verzichtet werden, wenn die Exmatrikulation zum Semesterende (30.09. bzw. 31.03.) erfolgt und für das Folgesemester noch keine Rückmeldung vorgenommen wurde. In diesem Ausnahmefall kann der Antrag auch per Email eingereicht werden.

Die Exmatrikulation kann jederzeit erfolgen, jedoch nicht rückwirkend. Der frühestmögliche Termin ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Studierendenkanzlei. In die Zukunft hinein ist eine Exmatrikulation zu jedem Zeitpunkt bis maximal zum Ende des Semesters möglich, für das der Antragsteller derzeit rückgemeldet ist. Bei einem Hochschulwechsel empfiehlt sich eine Exmatrikulation zum jeweiligen Semesterende.

Sofern der Antrag auf Exmatrikulation persönlich eingereicht wird, erhalten Studierende die Exmatrikulationsunterlagen persönlich, in allen anderen Fällen, erhalten die Studierenden über diese Form der Exmatrikulation ein postalisches Schreiben.


Exmatrikulation von Amts wegen

  • im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Zwischen- oder Abschlussprüfung sofern kein Wechsel auf einen anderen Studiengang erfolgt ist; Hinweis: Hier erfolgt die Exmatrikulation mit Wirkung zum Ende des Semesters, in welchem der entsprechende Bescheid über das Nichtbestehen Rechtskraft erlangt hat
  • aufgrund nachträglichen Eintretens eines Immatrikulationshindernisses
  • sofern aufgrund von Tatsachen feststeht, dass die Immatrikulation missbräuchlich erfolgt
  • aufgrund nicht erfolgter Rückmeldung
  • bei Promotionsstudierenden nach 8 Semestern im Promotionsstudium

Studierende erhalten über diese Form der Exmatrikulation ein postalisches Schreiben.

RechtsgrundlageEinklappen

Bestimmungen zur Exmatrikulation finden sich in Art. 94 BayHIG und in §§ 14, 15 der Immatrikulationssatzung.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


Verantwortlich für die Redaktion: Ulrike Nützel

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