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Studierendenkanzlei der Universität Bayreuth

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Gast- & Frühstudium

Gaststudium

VoraussetzungenEinklappen

Gaststudierende bedürfen grundsätzlich derselben Qualifikation wie Studierende. Ausnahmen sind möglich. Wir prüfen den Einzelfall anhand einschlägiger Vorschriften und entscheiden über Zulassung oder Ablehnung entsprechender Anträge. Gaststudierende können auf Antrag an der Universität Bayreuth zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen immatrikuliert werden (Art 87 Nr. 3 des BayHIG). Sie können keine Labor- oder festen Arbeitsplätze beanspruchen. Gemäß § 16 Abs. 1 Immatrikulatoinssatzung ist das Ablegen von Prüfungen im Rahmen eines Gaststudiums nicht zulässig.

Ablauf der ImmatrikulationEinklappen
  • Gaststudierendenantrag und Überweisungsformular bei der Studierendenkanzlei (Gebäude Zentrale Universitätsverwaltung, Zi. 1.09) anfordern oder abholen.
  • Antragsformular ausfüllen, gewünschte Vorlesungen lt. Vorlesungsverzeichnis eintragen.
  • bei Belegung von Sprachkursen schriftliche Genehmigung (auf dem Antrag) des Sprachenzentrums einholen. Bitte beachten Sie hier auch die Hinweise und Termine des Sprachenzentrum.
  • Überweisung tätigen
  • Folgende Unterlagen sind bei Erstbeantragung einzureichen:

- Antrag und Nachweis über die Zahlung (Online-Ausdruck/Kontoauszug)
- Kopie des Personalausweises/Reisepasses
- Zeugnisunterlagen über den Sekundarschulabschluss mitbringen (es genügen Originale, die nach Einsicht zurückgegeben werden);
- Foto (sofern Gaststudierendenausweis gewünscht) Dieser ermöglicht Benutzung der Bibliothek und Bezahlfunktionen (Kopien und Mensa zum Gästepreis)

  • Der Antrag wird von uns unterschrieben und abgesiegelt und ist somit der Nachweis Ihres Gaststudierendenstatus (Immatrikulationsbescheinigung).
  • Waren Sie bereits in einem früheren Semester zum Gaststudium immatrikuliert werden folgende Unterlagen benötigt:

- Antrag und Nachweis über die Zahlung (Online-Ausdruck/Kontoauszug)

  • Folgende Unterlagen sind für Mitarbeiter einzureichen:

- Antrag mit Genehmigung durch Vorgesetze/n
- Kopie des Personalausweis/Reisepass

GebührenEinklappen

Aufgrund des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayHIG und § 16 Abs. 9 Immatrikulationssatzung werden Gebühren bei der Immatrikulation von Gaststudierenden erhoben. Diese sind durch Rechtsverordnung (Hochschulgebührenverordnung - HSchGebV - BayRS 2210-1-1-9-K - in der jeweils geltenden Fassung) festgelegt.

Die Gebühr für das Studium von Gaststudierenden bemisst sich nach der Gesamtzahl der Semesterwochenstunden der Unterrichtsveranstaltungen, für deren Besuch die Immatrikulation beantragt wird. Sie beträgt derzeit

  • bis vier Semesterwochenstunden 100 Euro pro Semester
  • fünf bis acht Semesterwochenstunden 200 Euro pro Semester
  • mehr als acht Semesterwochenstunden 300 Euro pro Semester

Fälle, in denen keine Gebührenerhebung erfolgt:

Sofern die Immatrikulation als Gaststudierende oder Gaststudierender an einer weiteren Hochschule neben der Immatrikulation als Studierende oder Studierender für ein Voll-, Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium erforderlich ist, um dieses Studium nach Maßgabe der einschlägigen Prüfungsordnung ordnungsgemäß durchzuführen und abzuschließen, werden keine Gebühren erhoben.

Von einer Gebührenerhebung wird ferner abgesehen bei:

  • ausländischen Gaststudierenden, die im Rahmen eines auch im Hinblick auf die Gebührenfreiheit des Studiums auf Gegenseitigkeit beruhenden Studienaustausches innerhalb der Europäischen Gemeinschaften oder von Hochschulkooperationsvereinbarungen immatrikuliert sind,
  • Schülerinnen und Schülern, die an Hochschulen aufgrund von Art. 87 Abs. 3 BayHIG i.V.m. Art. 77 Abs. 7 BayHIG berechtigt sind, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
  • Gaststudierenden, die als Studierende an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, mit der eine entsprechende Kooperationsvereinbarung besteht.
Termine für die EinschreibungEinklappen

Bitte schauen Sie in das jeweils aktuelle PDF auf der Seite Termine im Studienjahr.


Frühstudium

VoraussetzungenEinklappen

Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall als Gasthörer zu Lehrveranstaltungen zugelassen werden. Dabei können Studien- und Prüfungsleistungen erbracht und entsprechende Leistungspunkte erworben werden, die bei einem späteren Studium anerkannt werden, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist (Atr. 77 Abs. 7 BayHIG).

Die Möglichkeit wendet sich an Schülerinnen und Schüler der K 11 bis K13. Die von der Universität angebotenen Lehrveranstaltungen sind dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.

Die Schülerinnen und Schüler können grundsätzlich in allen Fächern Leistungsnachweise erwerben. Ausgenommen sind zulassungsbeschränkte Fächer.

​Ablauf der ImmatrikulationEinklappen
  • Der Antrag auf Zulassung zum Schülerstudium (hier erhältlich) ist mit den unter Nr. 2 und 3 genannten Bestätigungen bei der Studierendenkanzlei der Universität Bayreuth einzureichen (minderjährige Antragsteller benötigen das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten). Informationen zum Gasthörerstudium sind oben auf dieser Seite nachzulesen.

  • Die Schülerinnen und Schüler haben eine Bestätigung des Schulleiters vorzulegen, aus der die Art des angestrebten Schulabschlusses, der schulische Werdegang, die besondere Begabung und eine Befürwortung der Teilnahme an bestimmten universitären Lehrveranstaltungen hervorgehen.

  • Von dem für die ausgewählten Lehrveranstaltungen zuständigen Fachvertreter der Universität Bayreuth ist die Teilnahme zu befürworten. Es wird empfohlen, bereits vorab mit dem zuständigen Fachvertreter Kontakt aufzunehmen.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Schüler-Universität.

Einschreibung als Studierender nach der SchulzeitEinklappen

Wenn Sie sich nach Ihrer Einschreibung als besonders begabte Schülerin und besonders begabter Schüler als Studierender bewerben bzw. einschreiben möchten, wenden Sie sich bitte an die Studierendenkanzlei. Wir erläutern Ihnen gerne die nötigen Schritte.


Verantwortlich für die Redaktion: Lena Uhlig

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