Studienfachänderung
1. Frist
Ein Wechsel des Studienganges oder eines Studienfaches, die Hinzunahme oder Streichung eines weiteren Studienganges oder eines weiteren Studienfaches (hierzu gehören auch Haupt-, Unterrichts-, Zweit-, Neben- und Kombinationsfachwechsel) oder der Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit (oder umgekehrt) sind nur während der Immatrikulationsfrist oder der Rückmeldefrist zulässig.
Das bedeutet, dass ein Fachwechsel nach erfolgter Rückmeldung bis vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters vorgenommen werden kann. Die Fristen gelten nicht im Falle des Fachwechsels nach endgültig nicht bestandener universitärer Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung.
Sofern Sie sich erfolgreich um einen Platz in einem örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang beworben haben, müssen Sie zwingend die auf dem Zulassungsschreiben mitgeteilte Frist zur Ein- und Umschreibung einhalten.
2. Hinzunahme eines weiteren Studienganges
Die Immatrikulation in zwei oder mehrere zulassungsfreie Studiengänge ist möglich. Da eine Mehrfachimmatrikulation aber keine Verlängerung der Prüfungsfristen mit sich bringt, empfiehlt sich vor Aufnahme des Studiengangs eine Studienberatung.
Die Immatrikulation für zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur zulässig, wenn ein besonderes berufliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse am gleichzeitigen Studium in den verschiedenen Studiengängen vorliegt (vgl. Art. 87 Abs. 3 BayHIG).
3. Übergang vom Bachelor- zum Masterstudiengang
Die Umschreibung in einen Masterstudiengang setzt das Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Prüfungs- oder Studienordnung voraus. Bitte nehmen Sie hierfür die Bewerbung über CampusOnline oder den Lehrstuhl vor. Näheres zur Bewerbung finden Sie hier bei den Informationen zum Studiengang.
Der Übergang vom Bachelor zum Master kann eine Doppelimmatrikulation nach sich ziehen, sofern das Ergebnis der Bachelorprüfung zum Zeitpunkt der Umschreibung noch nicht bekannt ist. Die Rückmeldung für das betreffende Semester wird bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse automatisch gesperrt. Nach bestandener Prüfung teilt uns der Prüfungsausschuss i.d.R. das Datum sowie die Gesamtnote mit, woraufhin die Rückmeldesperre aufgehoben wird. Falls der Studierende die an die Zulassung geknüpften Bedingungen nicht erfüllt, erfolgt die Exmatrikulation zum Ablauf des jeweiligen Semesters.
Seitens des zuständigen Prüfungsamtes wird der Studierendenkanzlei mitgeteilt, ob und ggf. mit welchem Ergebnis die Bachelorprüfung bestanden wurde. Das Nachreichen einer einfachen Kopie des Zeugnisses ist dennoch schnellstmöglich nach Erhalt notwendig.
4. Antrag und Vorgehensweise
Beizulegende Unterlagen:
- ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- bei Bewerbung über CAMPUSonline: alle im Bewerbungsstatus geforderten Dokumente
- (für die Immatrikulation zur Notenverbesserung im Studiengang Rechtswissenschaften,) für Zweit-, Aufbau- und Promotionsstudium sowie für Erweiterungsstudium Lehramt nach Abschluss des Erststudiums: Kopie des Abschlusszeugnisses des Erststudiums
- bei Promotionsstudium zusätzlich: Bestätigung über die Online-Registrierung zur Promotion zur Vorlage bei der Studierendenkanzlei der Universität Bayreuth
- bei Studiengängen mit Zulassungsverfahren (Eignungsfeststellungsverfahren, Zulassungsbeschränkung oder Zusatzstudium mit Eignungsverfahren): Eignungsbescheid bzw. Zulassungsbescheid
- bei Modulstudium: "Übersicht über die Wahl der Module"
- bei Einstufung in ein höheres Semester: Anrechnung des zuständigen Prüfungsamtes
- bei Einschreibung für einen Masterstudiengang: Übersicht über die im Bachelor erbrachten Leistungspunkte und Zulassungsbescheid bzw. Zulassung des Eignungsausschusses bzw. Gleichwertigkeitsbestätigung des Prüfungsausschusses
- bei Doppeleinschreibung in zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge: Begründung des besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Interesses
- bei Wechsel von Kombinationsfächern in Bachelorstudiengängen, für welche im Rahmen der jeweiligen prüfungsrechtlichen Vorschriften die Zustimmung des Prüfungsamtes/Prüfungsausschusses erfordern: Genehmigung des zuständigen Prüfungsamtes/Prüfungsausschusses
- bei ausländischen Studierenden, aus dem Nicht-EU-Ausland: Genehmigung Ausländeramt
- bei Erledigung durch Dritte: schriftliche Vollmacht
Sie können Ihre Unterlagen gerne wie folgt einreichen:
- E-Mail an studierendenkanzlei@uni-bayreuth.de
- Einwurf in den Briefkasten rechts neben der Bürotür 1.09, oder in den Hauptbriefkasten (Gebäude ZUV)
- per Post (Adresse siehe "Kontakt")
- Persönlich während unserer Öffnungszeiten (siehe "Kontakt")
Wichtiger Hinweis für die Anmeldung im Sprachenzentrum:
Nach einem Wechsel des Studienfaches wird der Status der Sprachausbildung nicht automatisch angepasst. Bitte wenden Sie sich nach einem Studienfachwechsel deshalb per Email an campusonline@helpdesk.sz.uni-bayreuth.de und teilen die geänderte Fächerkombination mit.
Wichtiger Hinweis für ausländische Studierende:
Ein Studienfachwechsel, der nicht durch das für Sie zuständige Ausländeramt genehmigt wurde, kann zu einem Verlust des Aufenthaltstitels führen! Um negative ausländerrechtliche Auswirkungen zu vermeiden, sollten Sie bei einem Fachwechsel dieses Formular beim International Office bestätigen lassen, sofern keine Bewerbung über CampusOnline erfolgt ist. Anschließend lassen Sie vom Ausländeramt der Stadt Bayreuth den Fachwechsel genehmigen. Dieses genehmigte Formular ist bei der Studierendenkanzlei zusammen mit dem Antrag auf Studienfachänderung einzureichen.
Wichtiger Hinweis für Studierende der Rechtswissenschaft:
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.