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Studierendenkanzlei der Universität Bayreuth

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Studienfachänderung

Der Antrag auf Studienfachänderung wird verwendet für

  • Wechsel
  • Streichung
  • Hinzunahme

eines Haupt-, Unterrichts-, Zweit-, Neben- und Kombinationsfaches oder Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit (oder umgekehrt).
Dies betrifft nicht das Modulstudium oder Studierende der Rechtswissenschaft für die Immatrikulation zur Notenverbesserung.


Antrag:


FristEinklappen

Der Antrag kann nur nach der Rückmeldung bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn gestellt werden.

Die Fristen gelten nicht im Falle des Fachwechsels nach endgültig nicht bestandener universitärer Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung.

Sofern Sie sich erfolgreich um einen Platz in einem örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang beworben haben, müssen Sie zwingend die auf dem Zulassungsschreiben mitgeteilte Frist zur Ein- und Umschreibung einhalten.

Wechsel des StudienfachesEinklappen

Nach einem Wechsel des Studienfaches wird der Status der Sprachausbildung nicht automatisch angepasst. Bitte wenden Sie sich nach einem Studienfachwechsel deshalb an sprachenzentrum@uni-bayreuth.de und teilen die geänderte Fächerkombination mit.

Sollte das BAföG-Amt eine "Umschreibebescheinigung" von Ihnen fordern, wenden Sie sich bitte an uns.

Einschreibung in einen MasterstudiengangEinklappen

Die Einschreibung in einen Masterstudiengang kann erst nach erhaltener Zulassung erfolgen. Bitte nehmen Sie hierfür die Bewerbung über CAMPUSOnline vor. Näheres zur Bewerbung finden Sie hier.

Es ist möglich, sich bereits in den Master einzuschreiben, wenn Ihr Bachelor noch nicht abgeschlossen ist.


Hinzunahme bzw. DoppelimmatrikulationEinklappen

Die Immatrikulation in zwei oder mehrere zulassungsfreie Studiengänge ist möglich. Da eine Mehrfachimmatrikulation aber keine Verlängerung der Prüfungsfristen mit sich bringt, empfiehlt sich vor Aufnahme des Studiengangs eine Studienberatung.

Die Immatrikulation für zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur zulässig, wenn ein besonderes berufliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse am gleichzeitigen Studium in den verschiedenen Studiengängen vorliegt (vgl. Art. 87 Abs. 3 BayHIG).

Hinweise für ausländische Studierende (Nicht-EU)Einklappen

Bei einem Studienfachwechsel, ist ggf. die Genehmigung des Ausländeramtes erforderlich. Dies hängt von Ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Um negative ausländerrechtliche Auswirkungen zu vermeiden, ist bei der Antragsstellung Ihr aktueller Aufenthaltstitel inkl. Zusatzblatt mit hochzuladen.

Bei der Streichung eines Studiengangs ist die Ausländerbehörde eigenverantwortlich zu kontaktieren.


Verantwortlich für die Redaktion: Ulrike Nützel

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