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Studierendenkanzlei der Universität Bayreuth

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Beurlaubung ​(Befreiung von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium)

1. Rechtsgrundlage

Nach Art. 93 Abs. 2 des BayHIG, in Verbindung mit § 13 der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Universität Bayreuth vom 10. August 2010 in der jeweils geltenden Fassung besteht die Möglichkeit, dass sich Immatrikulierte aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreien (beurlauben) lassen.

2. Beurlaubungsgründe

  • Ärztlich bescheinigte Krankheit, wenn sie ein ordnungsgemäßes Studium verhindert;
  • Ableistung eines studienbezogenen Praktikums im Umfang von mindestens drei Monaten; sofern im Studiengang ein Pflichtpraktikum oder Wahlpflichtpraktikum in der Regelstudienzeit im Umfang von mindestens drei Monaten berücksichtigt ist, muss das Praktikum mindestens vier Monate umfassen; ob das Praktikum im ln- oder Ausland abgeleistet wird, ist unerheblich;
  • Studium an einer Hochschule im Ausland oder Aufenthalt im Ausland als Fremdsprachenassistent (Assistant Teacher);
  • Pflege eines nahen Angehörigen, wenn die Pflege nicht durch eine andere Person erbracht werden kann;
  • Unternehmensgründung;
  • Mutterschutz und Elternzeit: Mutterschaftsurlaub bzw. Elternzeit wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Form der Beurlaubung gewährt. Hier finden Sie allgemeine Informationen über Mutterschutz und familiengerechtes Studium.

Andere Gründe können nur nach strenger Prüfung, wirtschaftliche Gründe in der Regel nicht, anerkannt werden. Die Beurlaubungsgründe sollten während des überwiegenden Teils der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters vorliegen.

3. Antragstellung

Bitte reichen Sie den Antrag auf Beurlaubung mit den erforderlichen Nachweisen bei der Studierendenkanzlei ein:

  • Krankheit: ärztliches Attest
  • Praktikum: Praktikumsbescheinigung (aus der die Dauer des Praktikums hervorgeht)
  • Auslandsstudium: Nachweis der ausländischen Hochschule bzw. Bestätigung des International Office der Universität Bayreuth direkt auf dem Antragsformular
  • Mutterschutz und Elternzeit: Mutterpass bzw.  Geburtsurkunde
  • Pflege eines nahen Angehörigen, wenn die Pflege nicht durch eine andere Person erbracht werden kann: schriftliche Begründung und ärztliches Attest
  • Unternehmensgründung: Entwurf eines Businessplans und positive Stellungnahme der Stabstelle Entrepreneurship und Innovation
  • Sonstige Gründe: umfassende schriftliche Begründung

4. Frist

Die Frist zur Antragstellung läuft von der Rückmeldung an bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an uns. Bitte wenden Sie sich auch an uns, wenn Sie ein bereits genehmigtes Urlaubssemester doch nicht in Anspruch nehmen möchten.

Ein später gestellter Antrag ist nur zulässig, wenn die für die Beurlaubung ausschlaggebenden Gründe nicht vorhersehbar waren.Eine Beurlaubung wegen Krankheit, zur Pflege von Angehörigen oder für Mutterschutz und Elternzeit kann zu jedem Zeitpunkt für das laufende Semester beantragt werden. Eine Beurlaubung für bereits abgeschlossene Semester ist in jedem Fall ausgeschlossen.

5. Anzahl der Urlaubssemester

Beurlaubungen werden für jeweils ein Semester beantragt und ausgesprochen und sollen in der Regel vier Semester nicht überschreiten. Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit sowie Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen werden auf die Höchstdauer nicht angerechnet. Beurlaubungen aufgrund von Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit können maximal bis zum Ende des Semesters ausgesprochen werden, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Eine Beurlaubung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ist für 1 Semester möglich.

Die Beschränkung auf vier Semester wird auf den jeweiligen konkreten Studiengang bezogen vollzogen und Beurlaubungszeiten aus anderen Studiengängen bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt. Das bedeutet auch, dass bei einem Wechsel in den Masterstudiengang wieder vier Urlaubssemester zur Verfügung stehen. Bei bloßem Wechsel der Hochschule (ohne Aufnahme eines anderen Studienganges) zählen die an der anderen Hochschule gewährten Beurlaubungszeiten allerdings mit.

6. Auswirkungen einer Beurlaubung

6.1 Semesterbeitrag

Der Studentenwerksbeitrag sowie die Gebühr für das Semesterticket müssen trotzdem entrichtet werden. Es empfiehlt sich, die Beurlaubung – sofern die Beurlaubungsgründe bereits sicher feststehen – zeitnah mit der Rückmeldung zu beantragen. Die Universität Bayreuth kann dann die Beurlaubung unter dem Vorbehalt der erfolgten Rückmeldung – also der Entrichtung der notwendigen Beiträge zusagen. Nach erfolgter Rückmeldung wird die Beurlaubung vollzogen und ist auf den Studienbescheinigungen vermerkt.

6.2 Studien- und Prüfungsleistungen

Die Beurlaubung hat zur Folge, dass Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Bayreuth während des Zeitraumes der Beurlaubung nicht erbracht werden können; dies gilt nicht in Fällen des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit sowie in Fällen der Pflege eines nahen Angehörigen. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. Das Ablegen von Prüfungen zur Notenverbesserung ist ab dem Wintersemester 2018/19 während einer Beurlaubung nicht mehr möglich.

6.3 Semesterzahl

Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester, nur als Hochschulsemester.

6.4 BAFÖG-Bezieher und andere Stipendiaten

BAföG-Bezieher und andere Stipendiaten sollten sich vorab mit dem Studentenwerk bzw. mit dem jeweiligen Stipendiengeber in Verbindung setzen. Bei einer Praktikantenvergütung ist die Gewährung von Kindergeld und für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ortszuschlag, von der Höhe der Vergütung abhängig. Bitte informieren Sie sich vorher. Sofern für die zu beurlaubende Person noch Kindergeld gewährt wird, sollte vor Antragstellung Rücksprache mit der Kindergeldkasse genommen werden.

6.5 Ausländische Studierende

Ausländische Studierende, die nicht Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, müssen im Vorfeld der Beantragung einer Beurlaubung deren ausländerrechtliche Konsequenzen mit der zuständigen Ausländerbehörde erörtern.

7. Sonstige Hinweise

Eine Beurlaubung im ersten Semester ist nur möglich, wenn die Beurlaubungsgründe nach der Immatrikulation eingetreten sind (Ausnahme: Masterstudiengang).

Prüfungsrechtliche Auswirkungen einer Beurlaubung sind nach der jeweiligen Prüfungsordnung zu beurteilen und bei den Prüfungsämtern zu erfragen.

Auswirkungen einer Beurlaubung im laufenden Prüfungsverfahren, insbesondere wenn Wiederholungsverpflichtung besteht, sind von Studierenden der Rechtswissenschaft auf Staatsexamen beim Prüfungsamt zu erfragen.

Informationen für Studierende der Rechtswissenschaft zum Freiversuch finden Sie hier. Bitte setzen Sie sich als Studierender der Rechtswissenschaft ggfs. mit dem für Sie zuständigen Prüfungsamt zur Klärung prüfungsrechtlicher Folgen in Verbindung.

Ansonsten bleiben Rechte und Pflichten der Studierenden, insbesondere die Pflicht zur Rückmeldung für das Folgesemester, unberührt.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


Verantwortlich für die Redaktion: Lena Uhlig

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