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Studierendenkanzlei der Universität Bayreuth

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Exmatrikulation

1. Rechtsgrundlage

Bestimmungen zur Exmatrikulation finden sich in Art. 94 BayHIGund in §§ 14, 15 der Immatrikulationssatzung.

2. Exmatrikulationsgründe

2.1 Exmatrikulation kraft Gesetz

Studierende sind zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem sie die Abschlussprüfung bestanden haben. Studierende erhalten über diese Form der Exmatrikulation ein postalisches Schreiben.

Eine Einschreibung im betreffenden Studiengang ist solange möglich, bis das Semester endet, in welchem das Zeugnis ausgehändigt wird. Eine eigeninitiierte Exmatrikulation (siehe 2.2), auch zu einem Zeitpunkt vor dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt, ist möglich; die entsprechenden Auswirkungen vertreten die Studierenden selbst. Ob prüfungsrechtliche Auswirkungen dadurch entstehen und wie lange eine Immatrikulation notwendig ist, darüber erteilt das zuständige Prüfungsamt Auskunft.

Sofern im nachfolgenden Semester ein Studium in einem anderen Studiengang (z. B. Masterstudium, Zweitstudium, Promotion) an der Universität Bayreuth angestrebt wird, wird der Wechsel des Studiengangs durch die Studierenden wie unter der Seite zum Studienfachwechsel beschrieben beantragt. Eine vorherige eigeninitiierte Exmatrikulation ist nicht nötig.

Sofern im nachfolgenden Semester ein Studium in einem anderen Studiengang (z. B. Masterstudium, Zweitstudium, Promotion) an einer anderen Hochschule angestrebt wird, empfiehlt es sich, die Exmatrikulation bis zum Semesterende beizubehalten.

In den Bescheinigungen, die von der Studierendenkanzlei zur Verfügung gestellt werden, werden die Zeitspannen angegeben, in denen eine Einschreibung bestand. Der tatsächliche Abschluss bzw. die tatsächliche Studiendauer bis zum Abschluss des Studiums wird über das Zeugnisdatum nachgewiesen.

2.2 Exmatrikulation auf Antrag des Studierenden

Studierende können zu jedem Zeitpunkt im Semester die Exmatrikulation selbst beantragen.

Den entsprechenden Antrag finden Sie hier:

Der Antrag auf Exmatrikulation sollte entweder persönlich in der Studierendenkanzlei eingereicht oder per Post eingesendet werden. Die Campus-Card ist dabei vorzulegen bzw. mit einzusenden. Auf die Einsendung des Ausweises kann nur verzichtet werden, wenn die Exmatrikulation zum Semesterende (30.09. bzw. 31.03.) erfolgt und für das Folgesemester noch keine Rückmeldung vorgenommen wurde. In diesem Ausnahmefall kann der Antrag auch per Email eingereicht werden.

Die Exmatrikulation kann jederzeit erfolgen, jedoch nicht rückwirkend. Der frühestmögliche Termin ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Studierendenkanzlei. In die Zukunft hinein ist eine Exmatrikulation zu jedem Zeitpunkt bis maximal zum Ende des Semesters möglich, für das der Antragsteller derzeit rückgemeldet ist. Bei einem Hochschulwechsel empfiehlt sich eine Exmatrikulation zum jeweiligen Semesterende.

Sofern der Antrag auf Exmatrikulation persönlich eingereicht wird, erhalten Studierende die Exmatrikulationsunterlagen persönlich, in allen anderen Fällen, erhalten die Studierenden über diese Form der Exmatrikulation ein postalisches Schreiben.

2.3 Exmatrikulation von Amts wegen

  • im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Zwischen- oder Abschlussprüfung sofern kein Wechsel auf einen anderen Studiengang erfolgt ist; Hinweis: Hier erfolgt die Exmatrikulation mit Wirkung zum Ende des Semesters, in welchem der entsprechende Bescheid über das Nichtbestehen Rechtskraft erlangt hat
  • aufgrund nachträglichen Eintretens eines Immatrikulationshindernisses
  • sofern aufgrund von Tatsachen feststeht, dass die Immatrikulation missbräuchlich erfolgt
  • aufgrund nicht erfolgter Rückmeldung
  • bei Promotionsstudierenden nach 8 Semestern im Promotionsstudium

Studierende erhalten über diese Form der Exmatrikulation ein postalisches Schreiben.

3. Sonstige Hinweise

Bei der Exmatrikulation nach den Nummern 2.1 und 2.3 erhält der betroffene Studierende einen Bescheid der Studierendenkanzlei. Die Exmatrikulation "kraft Gesetzes" wird auch dann wirksam, sofern die Studierendenkanzlei aufgrund fehlender Mitteilungen durch die zuständigen Prüfungsämter die Exmatrikulation verwaltungstechnisch nicht umsetzen kann.

Bei einer Exmatrikulation nach Nummer 2.2 werden die bei der Einschreibung eingereichten Unterlagen (z.B. beglaubigte Zeugniskopien, Krankenversicherungsbefreiung u.ä.) persönlich oder per Post ausgehändigt.

Bei einer Exmatrikulation nach Nummern 2.1 und 2.3 besteht die Möglichkeit, unter Vorlage des Studierendenausweises bzw. Personalausweises, diese Unterlagen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des postalischen Schreibens zurück zu erhalten, sofern die Akte noch nicht vernichtet wurde.


Verantwortlich für die Redaktion: Lena Uhlig

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