Semesterbeitrag
Der Semesterbeitrag setzt sich aus dem Studentenwerksbeitrag und dem Betrag zum Semesterticket (Semesterticketbeitrag) zusammen.
Fälligkeit
Der Semesterbeitrag ist mit dem Antrag auf Immatrikulation bzw. mit der Rückmeldung fällig. Die Termine zur Immatrikulation bzw. Rückmeldung werden gesondert bekannt gegeben. Bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Zahlung wird die Immatrikulation versagt, bzw. die Exmatrikulation vorgenommen.
Höhe des Semesterbeitrags im Sommersemester 2023:
Der Gesamtbetrag von 137,97 € setzt sich wie folgt zusammen:
- dem Studentenwerksbeitrag in Höhe von 72,00 € (Schreiben des SWO)
- und der zusätzlichen Kostenpauschale für das "Semesterticket" in Höhe von 65,97 €
Höhe des Semesterbeitrags im Wintersemester 2022/23:
Der Gesamtbetrag von 112,86 € setzt sich wie folgt zusammen:
- dem Studentenwerksbeitrag in Höhe von 52,00 €
- und der zusätzlichen Kostenpauschale für das "Semesterticket" in Höhe von 60,86 €
Bankverbindung
Empfänger:
Staatsoberkasse Bayern in Landshut
Bankverbindung:
Bayer. Landesbank München
BIC: BYLADEMMXXX
IBAN: DE36 7005 0000 4101 1903 15
Verwendungszweck:
Ihre Matrikelnummer,23S,Nachname,Vorname
Rückerstattung
Das Semesterticket wird nach Beginn des Semesters nur bei einer Exmatrikulation bis einschließlich des 14. April im Sommersemester und bei einer Exmatrikulation bis einschließlich des 14. Oktober im Wintersemester zurückgezahlt (siehe § 3 der Semesterticketbeitragssatzung).
Der Studentenwerksbeitrag wird nach Beginn des Semesters nur bei einer Exmatrikulation bis einschließlich des 14. April im Sommersemester und bei einer Exmatrikulation bis einschließlich des 14. Oktober im Wintersemester zurückgezahlt (siehe § 6 der Studentenwerksbeitragssatzung).
Den erforderlichen Antrag für die Rückerstattung finden Sie hier: Antrag auf Rückerstattung des Semesterbeitrags
Beitragsfreiheit
Semesterticket: Von der Zahlung des Semesterticketbeitrages sind schwerbehinderte Studierende ausgenommen, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben und das Beiblatt zum Ausweis für schwer behinderte Menschen mit der zugehörigen Wertmarke besitzen (§ 1 Abs. 3 der Semesterticketbeitragssatzung). Das Vorliegen der Befreiungstatbestände ist der Universität Bayreuth jedes Semester anzuzeigen und nachzuweisen. Dafür sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Kopie des Beiblattes zum Ausweis für schwer behinderte Menschen mit der zugehörigen Wertmarke
Studentenwerksbeitrag: Studierende, die an mehreren Hochschulen im Freistaat Bayern immatrikuliert sind, für die verschiedene bayerische Studierendenwerke zuständig sind, sind nur bei dem Studierendenwerk beitragspflichtig, in dessen Zuständigkeitsbereich die erste Immatrikulation erfolgte (Art. 121 Abs. 4 Satz 2 BayHIG). Das Vorliegen der Befreiungstatbestände ist der Universität Bayreuth jedes Semester anzuzeigen und nachzuweisen. Dafür sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Nachweis von der Hochschule, in dessen Zuständigkeitsbereich die erste Immatrikulation erfolgte, über den bisherigen Studienverlauf
- Studienbescheinigung des betreffenden Semesters, falls die Einschreibung nicht aus oben genannter Bescheinigung hervorgeht.
Die Nachweise sind mit der Einschreibung bzw. im Rahmen der Rückmeldung vorzulegen.
Erhebungsgrundlage
Gem. Art. 121 Abs. 2 und 3 BayHIG in Verbindung mit Art. 121 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 BayHIG kann das Studentenwerk einen Grundbeitrag (Studentenwerksbeitrag) – insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungsstätten, den Bau und den Betrieb von Studentenwohnheimen und den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen sowie die Bereitstellung von Einrichtungen im kulturellen und gesellschaftlichen Bereich – und einen Beitrag für die Beförderung der Studierenden (Semesterticketbeitrag) erheben. Näheres wird durch das Studentenwerk per Satzung geregelt.
Gem. § 2 Abs. 1 der Studentenwerksbeitragssatzung und § 1 Abs. 2 der Semesterticketbeitragssatzung sind alle immatrikulierten Studierenden beitragspflichtig. Es handelt sich somit um einen Solidarbeitrag, der von allen Studierenden zu zahlen ist.
Zum Nachlesen finden Sie die entsprechenden Satzungen auf den Internetseiten des Studentenwerks.