Versicherung
Krankenversicherung
Studierende unterliegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Sozialgesetzbuches V grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ausnahme: Der Nachweis zur Krankversicherung wird nicht benötigt, wenn Sie älter als 30 Jahre alt sind oder sich für ein Promotionsstudium oder Gaststudium einschreiben möchten.
- Wie erbringe ich diesen Nachweis?Einklappen
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Wenn Sie gesetzlich versichert sind, wenden Sie sich bitte an ihre Krankenkasse und bitten diese, den Versicherungsstatus direkt mittels elektronischem Meldeverfahren an die Universität Bayreuth zu übermitteln (Absendernummer: H 000 1192). Ohne diese elektronische Meldung durch eine gesetzliche Krankenkasse ist eine Einschreibung zum Studium nicht möglich. Bei welcher gesetzlichen deutschen Krankenkasse die Versicherung besteht ist unerheblich.
- Wie erfolgt der Nachweis bei Privatversicherten?Einklappen
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Wenn Sie privat versichert sind, wenden Sie sich bitte an eine gesetzliche Krankenkasse und fordern diese auf, der Universität Bayreuth eine Bescheinigung der Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht per elektronischer Mitteilung an die Absendernummer H 000 1192 zukommen zu lassen. Ein Nachweis Ihrer privaten Krankenversicherung ist für die Einschreibung nicht ausreichend.
Bei welcher gesetzlichen deutschen Krankenkasse die Befreiung beantragt wird ist unerheblich. - Wie erfolgt der Nachweis, wenn bereits eine ausreichende Versicherung innerhalb der EU besteht?Einklappen
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Sind Sie bereits innerhalb der EU versichert, dann wenden Sie sich an eine gesetzliche deutsche Krankenkasse und lassen Sie prüfen, ob Ihr Versicherungsschutz zur Einschreibung ausreichend ist. Sollte dies der Fall sein, fordern Sie bitte die Krankenkasse auf, der Universität Bayreuth eine Bescheinigung per elektronischer Mitteilung direkt an die Absendernummer H 000 1192 zukommen zu lassen, dass Sie nicht versicherungspflichtig sind bzw. von der gesetzlichen, deutschen Versicherungspflicht befreit sind.
Unfallversicherung
Alle Studierenden sind während des Studiums an der Universität Bayreuth durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Tätigkeit während der Aus- und Fortbildung an der Hochschule, d. h. es muss sich um ein studienbezogenes Tätigwerden im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule handeln. Unfälle auf dem Weg von und zur Ausbildungsstätte (Universität) sind versichert.
Nichtstudentische Teilnehmer (z. B. Gaststudierende, Bedienstete) genießen ebenso keinen Versicherungsschutz. Es wird empfohlen, den privaten Versicherungsschutz dahingehend zu überprüfen und zu ergänzen.
Weitere Informationen zum Versicherungsschutz und zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind im Internet unter www.unfallkassen.de erhältlich.
- Wie melde ich einen Unfall?Einklappen
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Unfälle sind unverzüglich dem Sicherheitsingenieur der Universität Bayreuth,
Herrn Dipl.-Ing.(FH) Dieter Spörl,
Zentrale Technik, Zi. 2.07, Tel.-Nr.: 0921/55-2112,
E-Mail: dieter.spoerl@uni-bayreuth.de; si@uni-bayreuth.de
zu melden.Die Unfallmeldung soll über den im Vorlesungsverzeichnis für den jeweiligen Bereich genannten Sicherheitsbeauftragten mit dem dort verfügbaren Formblatt erfolgen. Eine verspätete Unfallmeldung an den für die Universität Bayreuth zuständigen Versicherungsträger, die Bayerische Landesunfallkasse, 80791 München,Tel.: 089/360 93-0, https://www.kuvb.de, gefährdet ein ordnungsgemäßes Feststellungsverfahren und kann in bestimmten Fällen einen Leistungsausschluss bewirken.
Information der Landesunfallkasse zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz an Hochschulen (pdf, GUV-SI 8083 April 2008).
- Bin ich während eines Praktikums über die Hochschule versichert? Einklappen
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Bei Praktika besteht für die Hochschule kein unmittelbarer Einfluss auf die Art und Weise der Durchführung sowie den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte nach §2 Abs.1 Nr. 1 SGB VII. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Pflichtpraktikum oder um ein freiwillig geleistetes Praktikum handelt. Zuständig für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist das zuständige Praktikumsunternehmen (§133 Abs.1 SGB VIII).
- Bin ich bei der Teilnahme am Hochschulsport versichert?Einklappen
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Bei der Teilnahme am Hochschulsport besteht Unfallversicherungsschutz nur im Rahmen der offiziell eingerichteten methodischen und sportpraktischen Übungen. Bei freier Sportausübung (keine offizielle Veranstaltung der Hochschule) besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Haftpflichtversicherung
Für Personen- und Sachschäden, die ein Student / eine Studentin durch schuldhaftes Handeln verursacht, ist grundsätzlich Schadenersatz zu leisten. Dieses Risiko kann durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.